


1. Allgemeines
Das Feuerverzinken wird in den meisten europäischen Ländern im Lohnauftrag durchgeführt, d.h. die Feuerverzinkungsbetriebe veredeln im Auftrage ihrer Kunden deren Stahlteile, indem sie diese mit einem Zinküberzug versehen und dadurch vor Korrosion schützen (Abb. 1). Im Regelfall vergibt ein Auftrag-
geber den Auftrag zur Herstellung einer Stahlkonstruktion an einen Stahlbau- oder Schlossereibetrieb und dieser wiederum vergibt die separate Leistung des Feuerverzinkens im Unterauftrag. Die Feuerverzinkerei und der eigentliche Auftraggeber sind also in vielen Fällen keine unmittelbaren Vertragspartner. Hieraus können sich unter Umständen besondere rechtliche Zusammenhänge ergeben.
Grundlage derartiger Aufträge ist die DIN EN ISO 1461 „Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken)". Diese Norm legt alle Anforderungen und Prüfungen fest, die bei einer Feuerverzinkung einzuhalten sind und die den Regeln der Technik entsprechen (siehe hierzu auch Arbeits-blätter 3.1, 3.2 und 3.3).
Abb. 1: Feuerverzinktes Bauwerk - hier als Beispiel: Kuppel des Begegnungszentrums der Klinik Feuerberg in Bad Neustadt
Abb. 2: Die fachliche Beratung von Kunden ist ein
wichtiger Bestandteil des Auftrages
2. Ausschreibung
Bei der Erteilung eines Auftrages reicht es in der Regel aus, die oben genannte Norm als Grundlage heranzuziehen, legt sie doch alle wesentlichen Kriterien, einschließlich der allgemeinen Anforderungen und der durchzuführenden Prü-
fungen, fest. Weniger sollte es jedoch nicht sein.
Werden besondere Anforderungen gestellt, die von der Norm nicht abgedeckt werden, so sind hierüber individuellle Vereinbarungen zu treffen. Insbesondere sind dabei die Möglichkeiten der technischen Durchführung und die eventuell damit verbundenen Mehraufwendungen zu prüfen. So lassen sich zum Beispiel besondere Anforderungen an die Dicke und das Aussehen von Zinküberzügen nicht immer problemlos und mitunter nur mit besonderem Aufwand realisieren.
Um mögliche Probleme von vornherein auszuschließen ist es meist hilfreich auf zwei Punkte gesondert hinzuweisen:

 | Daß für die betreffende Konstruktion ein Stahlwerkstoff einzusetzen ist, der für das Feuerverzinken geeignet ist (siehe Arbeitsblatt 2.2), denn nicht jeder Stahl läßt sich gleich gut feuerverzinken
|  | Daß die gesamte Konstruktion feuerverzinkungsgerecht zu konstruieren und zu fertigen ist, denn nur bei einer feuerverzinkungsgerechten Konstruktion stimmt auch das Ergebnis |
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Auch bei der Verwendung von mechanischen Verbindungsmitteln (Schrauben, Muttern usw.) ist es sinnvoll, die jeweilige Norm, die das Feuerverzinken dieser Teile festlegt, (z.B. DIN EN ISO 10684) gesondert zu erwähnen.
Es ist auf einheitlichen Korrosionsschutz zu achten. Verzinkt ist nicht gleich verzinkt. Da es unter dem Oberbegriff "Verzinkung" verschiedene Verfahren gibt, ist es wichtig, bei Ausschreibungstexten präzise zu formulieren. Es sollte Bezug auf die geltende Stückverzinkungsnorm genommen werden (DIN EN ISO 1461). Um einen einheitlichen, hochwirksamen Korrosionsschutz zu erhalten, sollten Stahlteile, die durch andere Verzinkungsverfahren geschützt werden und die deshalb eine geringere Schutzwirkung besitzen, möglichst nicht akzeptiert werden. Alternativ ist die geringere Schutzwirkung durch zusätzliche Beschich-
tung(en) derjenigen der Feuerverzinkung anzupassen.
3. Leistungsbeschreibung
Es ist das Ziel einer schriftlichen Ausschreibung die geforderte Leistung präzise und umfassend zu beschreiben, um dadurch einen objektiven Vergleich der verschiedenen Angebote zu ermöglichen.
In allen Fällen ist es wichtig, daß Auftragnehmer und Auftraggeber vor der Ab-wicklung des Auftrages genau die Leistungsmerkmale festlegen. Je weniger ein Auftraggeber mit den Details eines Verfahrens vertraut ist, umso wichtiger ist es, daß er sich zuvor alle notwendigen Informationen beschafft. Alle Feuerver-
zinkereien sind gern bereit, zu informieren, zu beraten (Abb.2) und zu helfen.
Werden keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen und liegt kein schriftlicher Auftrag vor, so erfolgt das damit verbundene Feuerverzinken nicht außerhalb jeglicher Regeln. Allgemein gilt, daß die einschlägigen Normen (hier also DIN EN ISO 1461) oder vergleichbare Richtlinien, die die Regeln der Technik widerspiegeln, in jedem Fall einzuhalten sind.
Abb. 3: Die Prüfung der erbrachten Leistungen schafft Klarheit.
Wenn alles o.k. ist, kann weiterverarbeitet werden.
Abb. 4: Nur der Fachmann sieht den Unterschied:
(ein stückverzinktes Stahltragwerk, elektrolytisch verzinkte
Verbindungsmittel, kontinuierlich feuerverzinktes Blechprofil).
Drei Verzinkungsarten mit unterschiedlichem Leistungsvermögen.
Abb. 5: Tabelle 1
4. Abnahme/Prüfung
Da Feuerverzinkungsarbeiten im Regelfall im Lohnauftrag durchgeführt werden, unterliegen sie in den meisten Fällen daher auch dem Werkvertragsrecht. Hierbei ist die Abhahme der erbrachten Leistung ein wesentlicher Bestandteil. Diese Abnahme der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber sollte möglichst vor dem Verlassen der Zuständigkeitsbereiches der Feuerverzinkerei erfolgen.
Der Auftraggeber hat sich davon zu überzeugen, daß der Lieferumfang auftrags-
gemäß erledigt ist. Stellt er fest, daß die Feuerverzinkung Mängel aufweist, so muß er diese unverzüglich rügen. Bei einer Überprüfung auf dem Gelände der Feuerverzinkerei lassen sich festgestellte Mängel in der Regel kurzfristig und ohne nennenswerten Aufwand beseitigen. Da man vorhandene Mängel in aller Regel ohne großen apparativen Aufwand herausfinden kann (denn verdeckte Mängel treten beim Feuerverzinken kaum auf), sollte man diese Gelegenheit nutzen.
Zu den üblichen Prüfungen im Rahmen einer Abnahme gehören die visuelle Überprüfung der Feuerverzinkung (Abb. 3) und darüber hinaus die Prüfung der Dicke des Zinküberzuges. Diese kann rasch, präzise und zerstörungsfrei mit elektromagnetischen Schichtdickenmeßgeräten erfolgen.
Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn vorhandene Mängel nicht unverzüglich gerügt wurden und stattdessen eine Weiterverarbeitung oder gar eine Komplett-
montage der Teile durchgeführt wurde. In solchen Fällen steigt der Aufwand zur Mängelbeseitigung ganz enorm, denn vielfach ist ein umfangreicher Aufwand für Demontage, Nachbesserung und die Wiedermontage der Teile erforderlich.
5. Sonderleistungen
Sind über das eigentliche Feuerverzinken hinaus noch weitere Anforderungen oder Leistungen vorgesehen, so sind auch hierüber Vereinbarungen zu treffen. So sind z.B. das einbaufertige "Verputzen" der Stahlteile oder auch das Auftragen zusätzlicher Farbbeschichtungen (Duplex-System) derartige Sonderleistungen.
Bei Duplex-Systemen (Feuerverzinkung plus Beschichtung) ist eine detaillierte Beschreibung zwingend erforderlich. Insbesondere ist der Zustand der Verzin-kung vor dem Auftragen der Beschichtung zu prüfen. Nur wenn der Zinküberzug einwandfrei ist, darf mit der Weiterverarbeitung begonnen werden. Die Aus-
schreibung der Leistungen kann kurz und knapp (Tab. I) oder auch sehr detailliert erfolgen.
6. Gewährleistungen
Die Gewährleistungsfrist ist dazu da, daß vorhandene Mängel innerhalb einer festgelegten Zeit festgestellt, gerügt und durch den Auftragnehmer beseitigt werden können. Üblicherweise sind alle Mängel unverzüglich zu rügen, um daraus resultierende Folgeschäden auf ein Minimum begrenzen zu können.
Die meisten Feuerverzinkereien richten sich nach der gesetzlichen Gewährleis-tungsfrist, die für Arbeiten an Bauwerken eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vorsehen.
7. Zusammenfassung
Grundsätzlich ist es notwendig, daß Auftraggeber und Auftragnehmer den Inhalt und den Umfang eines Verzinkungsauftrages eindeutig festlegen. Hierzu gehört weniger die exakte Beschreibung von Sachverhalten, die an anderer Stelle (z.B. in Normen) ohnehin bereits ausreichend geregelt sind, als vielmehr davon abweichende oder ergänzende Festlegungen.
Ist vor der Erteilung des Auftrages eine umfassende Vereinbarung getroffen worden, so ist nach der Bearbeitung des Auftrages präzise zu prüfen, ob diese auch in allen Punkten eingehalten wurde.

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