
Feuerverzinkter Stahl wird zunehmend als Element der Fassadengestaltung entdeckt. Neben der Langlebigkeit und der Robustheit gegen mechanische Belastungen, sind auch die lebendig wirkenden metallischen Oberflächen ein zentrales Auswahlkriterium. Fassaden aus Gitterrosten, Blechen, Streckmetall und mobile Fassadensystem sind gute Beispiele hierfür.

Video „Fassaden aus feuerverzinktem Stahl“ mit vielen Referenzbeispielen und Hinweisen zur Ausführung und Ausschreibung

Special „Fassaden“ der Zeitschrift Feuerverzinken mit ausführlichen Referenzbeispielen und Hinweisen zur Ausführung und Gestaltung der Unterkonstruktion

Ausschreibungstext „Feuerverzinken von Fassadenbauteilen“


Feuerverzinkte Fassadenplatten Feuerverzinkte Fassadenplatten stellen auch eine Alternative zu Zinkblechfassaden dar. Sie bieten die Möglichkeit großflächiger eingesetzt zu werden und schaffen glattere Fassaden, deren Oberflächen lebhafter wirken.

Feuerverzinkte Gitterostfassaden Als Fußabtreter beweist der Gitterrost seit langem wie belastbar er ist. Als Fassadenelement wird er erst seit wenigen Jahren eingesetzt. Eine Gebäudehülle aus feuerverzinkten Gitterrosten wird hohen Gestaltungsansprüchen gerecht, hält Vandalismusangriffen stand und macht Grafitti-Attacken sinnlos.

Feuerverzinkte Streckmetall-Fassaden Streckmetallfassaden verhüllen ein Gebäude im wahrsten Sinne des Wortes, lassen schemenhafte Blicke hinter die „Fassade“ zu und spielen mit der Transparenz.

Bewegliche Fassadensystem aus feuerverzinktem Stahl Immer größere Fensterflächen schaffen helle und sonnendurchflutete Räume, aber auch das Problem des Sicht-, Sonnen-, Blick- und Blendschutzes. Eine gute Lösung stellen bewegliche Lamellen-Fassadensysteme dar. Sie werden vor der eigentlichen Glassfassade angebracht und können der Jahres- und Tageszeit angepasst ausgerichtet werden.

Feuerverzinkte Fassaden sind genormt Seit Juni 2010 sind feuerverzinkte Bauprodukte, die in einer Gebäudefassade eingesetzt werden, in der überarbeiteten DIN 18516-1 normungstechnisch geregelt. Dies gilt für die Tragkonstruktion, die Fassadenbekleidung und auch für Verbindungs- und Befestigungselemente. Eine baurechtliche Zustimmung im Einzelfall wie bisher ist nicht mehr notwendig.

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